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S T A T U T E N
 
 
des
 
 
 
Vereins
 
 
 
H S T
 
 
 
 
 
Hilfe zur Selbsthilfe in Tanzania
 
 
 
 
 
 
 
 
Vereins-Statuten
 
 
Präambel: Alle Titel gelten für weibliche und männliche Personen.
    1. Name und Sitz
Unter dem Namen „ Hilfe zur Selbsthilfe in Tanzania “ nachstehend HST genannt, gegründet 3.1.2006, besteht in der Schweiz ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Er steht auch Ausländern offen.
    2. Grundlage
Der Verein HST hat den Zweck Menschen miteinander zu verbinden welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, mit dem Ziel und aus diesem Glauben heraus den benachteiligten Menschen in Tanzania Hilfe in verschiedenen Formen zukommen zu lassen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    3. Zweck
Der Verein versteht sich im Sinne der Grundlagen als christliche Arbeitsgemeinschaft im Dienst für die benachteiligten Menschen in Tanzania.
Die Verwirklichung der Ziele wird von den Mitgliedern in Uneigennützigkeit und unter persönlicher Opferbereitschaft angestrebt. Zur Erreichung der Ziele kann der Verein auch sämtliche Rechtsgeschäfte über Gegenstände, auch Räumlichkeiten oder   Grundstücke, tätigen.
    4.   Verbindungen
Der Verein HST arbeitet in Tansania mit der Firma KCY Mpanga Co.Ltd, nachstehend KCY genannt, zusammen. KCY ist eine landwirtschaftliche Firma, welche der Bevölkerung von Mpanga und Umgebung Infrastruktur und Dienstleistungen zur Verfügung stellt um die einheimische Landwirtschaft sowie die Lebensumstände der Bevölkerung zu verbessern. KCY bewirtschaftet auch eigene Reisfelder und beschäftigt neben den fest angestellten Personen hunderte von Taglöhnern während der Pflanzzeit und ist fast der einzige Arbeitgeber in dieser armen Gegend. Allfällige Gewinne von KCY werden vollständig für den Aufbau der Region verwendet. Der Verein HST leitet die Firma und wählt gezielt arme Familien und Einzelpersonen aus um finanzielle Hilfen, welche vom Verein HST empfangen werden, einzusetzen. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Rapport über die Verwendung der Gelder von HST sowie allfälliger Gewinne von KCY.
    5.   Gliederung
Die Arbeitsgebiete des Vereins sind:
a.     Mitgliederwerbung und – pflege
b.    Fundraising inkl. Werbung, Verdankung usw. Verwaltung der Finanzen
c.     Suche, Einkauf, Lagern und Versenden von Hilfsmaterial nach Tanzania
d.    Pflege der Kommunikation zwischen dem Personal in Tanzania und den Vereinsmitgliedern
e.     Bearbeitung von Anliegen aus Tanzania, organisieren von Gebetskreisen zur Unterstützung der Arbeit in Tanzania.
f.     Suche, Anstellung und Verwaltung von Personal aus der Schweiz für Tanzania
Eine Erweiterung auf neue Arbeitsgebiete im Sinne des Vereinszwecks ist möglich. Sie bedarf der Statutenänderung.


6.   Organe 
Die Organe des Vereins sind:
a.     Generalversammlung
b.    Vostand
c.     Rechnungsrevisor / Kontrollstelle
 
    7.   Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ und wird durch den Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Anträge für die Traktandenliste sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe der Traktanden zu stellen. Ueber Anträge, die erst an der Generalversammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschliessen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht.
Die ordentliche GV findet einmal im Jahr bis spätestens Ende April statt. Ausserordentliche GV werden einberufen, wenn es der Vorstand oder ½ aller Mitglieder für nötig erachten. An allen General-versammlungen wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle liegen beim Aktuar zur Einsichtnahme auf.
Aufgaben:
Die Generalversammlung hat folgende Wahlen bzw. Beschlüsse zu fassen:
-       Genehmigung des letzten Versammlungs-Protokolls
-       Abnahme der Jahresrechung und des Budgets
-       Festlegung der Ausgabenbefugnisse des Kassiers und der Vorstandsmitglieder
-       Festsetzung der Jahresbeiträge der Aktivmitglieder
-       Festsetzung der Jahresbeiträge der Passivmitglieder
-       Wahl der Revisionsstelle
-       Aufnahme und Ablehnung/Ausschluss von Mitgliedern (2/3-Mehrheit erforderlich)
-       Wahl der Vorstandsmitglieder und dessen Konstituierung
-       Statutenänderungen
-       Auflösung des Vereins
Wahlen und Abstimmungen
Stimm- und Wahlberechtigt sind nur Aktivmitglieder. Passivmitglieder können an der GV mit beratender Stimme teilnehmen und haben ein Vorschlags- und Antragsrecht.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Für Statutenänderungen und Ablehnung/Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Für die Auflösung des Vereins ist das absolute Mehr sämtlicher Mitgliederstimmen notwendig.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten(oder nötigenfalls weiteren) Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
 
 
 
 
 
8  8.   Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a.     Präsident
b.    Vizepräsident
c.     Kassier
d.    Aktuar
e.     Maximal drei weitere Vereinsmitglieder
 
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ordentlicherweise 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Rücktritte sind spätestens drei Monate vor Ende der Amtsperiode dem/der PräsidentIn bekannt zu geben.
In den Vorstand sind nur Aktivmitglieder wählbar.
Aufgaben des Vorstandes
1.       Vorbereitung und Leitung der GV
               2.   Ausführen der Beschlüsse der GV, sofern diese nicht jemand anders beauftragt
3.       Informieren der Generalversammlung über Aenderungen im Mitgliederbestand und führen des Verzeichnisses der Vereinsmitglieder
              4.    Abgrenzung der Sachkompetenzen zwischen dem Verein und den Mitarbeitenden
 
Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Alle Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt für den Verein. Sie sind ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte zu tätigen, die der Vereinszweck mit sich bringen kann, mit einer Ausgabenbefugnis je Einzelfall, welche jeweils von der GV festgelegt wird.
Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom Präsident oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. An allen Vorstandsitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle liegen beim Aktuar zur Einsichtnahme auf.
Kassier
Der Kassier führt die Kasse des Vereins. Die Buchhaltung ist per 31.Dezember abzuschliessen. Die Jahresrechnung inkl. Prüfung durch die Revisionsstelle ist für die Abnahme durch die nächste ordentliche GV zu erstellen. Der Kassier ist ermächtigt, den Verein für sämtliche Geschäfte des Zahlungsverkehrs alleine zu vertreten. Für alle Ausgaben, ausser der Ueberweisung von Geldern zuhanden der Hilfsprojekte in Tanzania, gilt eine Ausgabenbefugnis, welche jeweils von der GV festgelegt wird.

9. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins HST können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele und der Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
a.                                         Aktivmitglied kann werden, wer sich dem Vereinszweck unterordnet und bereit ist sich dafür auch in bestimmter Funktion regelmässig einzusetzen. Aufnahmegesuche sind mündlich oder schriftlich an den Präsidenten zu richten. Ueber die Aufnahme entscheidet die GV.
Passivmitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins in anderer Art unterstützt, insbesondere durch Fürbitte oder auf finanzielle Weise. Passivmitglieder haben ihre Mitgliedschaft beim Vorstand anzumelden.
Mitgliederbeiträge:
Die Aktivmitglieder haben eine Mitgliederbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe jeweils durch die ordentliche GV bestimmt wird.
Die Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mindestbeitrag welcher von der GV festgelegt wird. Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht persönlich.
Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Erlöschen
Bezahlt ein Mitglied zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht, erlischt seine Mitgliedschaft.Dies erfolgt automatisch 60 Tage nach Zustellung der Zahlungseinladung.
Ablehnung/Ausschluss
Mitglieder können durch die GV abgelehnt oder ausgeschlossen werden, wenn sie die Interessen des Vereins verletzen.
     10. Einnahmen
 
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1.     Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder
2.     Spenden
3.     Unterstützung von Institutionen
4.     Einnahmen aus Aktionen des Vereins
 
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11. Auflösung des Vereins
Der Verien kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der GV zustimmen.
Schutz des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen mit einer entsprechenden Vereinbarung treuhänderisch den Schweizer Kapuzinern in Olten zur Verwaltung zu übertragen, zuhanden eines später zu gründenden Vereins auf derselben Grundlage und mit gleichartigem Zweck. Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Auflösung kein solcher Verein gegründet, fällt das Vermögen vollständig den Kapuzinern zur Verwendung für ihre eigenen Hilfsprojekte in Tanzania zu.
 
Diese Statuten werden auf den 3.1.2006 in Kraft gesetzt.
 
Teufenthal, 3.1.2006
 
Der Präsident:
Bruno Wicki
 
Die Aktuarin:
Yvonne Zogg
 
 
 
 
 

   
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Verein HST, Hermann Graser
Stalden 25
Mpanga - Hilfe zur Selbsthilfe in Tanzan
5724 Dürrenäsch

Tel. 062 777 26 70
Fax